res ausschliessen. Von den Gutachtern auf den Vorwurf seines Sohnes betreffend Analverkehr in Italien hin angesprochen, schloss der Beschuldigte aus, dass er sich so vulgär ausgedrückt habe. Gleichzeitig erachtete er aber den Versuch einer analen Penetration in diesem Moment als „vorstellbar“, da er ansonsten wahrscheinlich nicht das Zimmer seines Sohnes aufgesucht hätte (U-act. 11.1.16, S. 46 f.). Dipl. Psych H.________ bezeichnet es als typisch, dass der Beschuldigte etwas herausgreift – hier die Wortwahl ‒, um dann das Ganze als unwahrscheinlich hinzustellen (vgl. KG-act. 27, S. 23).