Dies bestätigt, dass der Beschuldigte offenbar einiges verdrängte, wobei die im Zusammenhang mit dem Vorfall in Italien relevanten Einvernahmen durch die Polizei und die Anklagebehörde noch vor dem ersten Gespräch mit den Gutachtern stattfand. Dass die Analpenetration weniger weit zurückliegt als die vom Beschuldigten eingestandenen sexuellen Handlungen lässt im Übrigen entgegen den Vorbringen der Verteidigung ein Verdrängen seitens des Beschuldigten nicht ohne weite- Kantonsgericht Schwyz 29