damit mangels Bestreitung keine klassische Aussage gegen Aussage- Situation vor, wie von der Verteidigung geltend gemacht. Dipl. Psych. H.________ erwähnte, es sei schwierig gewesen, beim Beschuldigten an Details zu kommen. Das „Verdrängen“ und „Leugnen“ habe aber von Gespräch zu Gespräch abgenommen (KG-act. 27, S. 23). Dies bestätigt, dass der Beschuldigte offenbar einiges verdrängte, wobei die im Zusammenhang mit dem Vorfall in Italien relevanten Einvernahmen durch die Polizei und die Anklagebehörde noch vor dem ersten Gespräch mit den Gutachtern stattfand.