b) Die Verteidigung bestreitet die anale Penetration. Der Beschuldigte stellte Analverkehr indessen nicht in Abrede, sondern sagte bis und mit zur erstinstanzlichen Verhandlung konstant aus, dass er sich nicht an einen solchen erinnern, er ihn aber nicht ausschliessen könne, da er vieles verdrängt habe. Ebenso wenig bestritt er, dass in Italien etwas gewesen sein könnte (vgl. U- act. 10.1.01 N 91, 95 und 97, S. 14 f.; U-act. 10.1.02 N 20, S. 5, und N 57, S. 11; Vi-act. 26 N 44 ff., S. 9). Wenn allenfalls auch sein Gefühl gegen das Stattfinden des Analverkehrs sprechen sollte (vgl. U-act. 10.1.02 N 21, S. 5), vermag der Beschuldigte selber Analverkehr nicht auszuschliessen. Es liegt