kommen sei, sei der Beschuldigte nicht mehr im Zimmer gewesen. Ob dessen Penis bereits steif gewesen sei, als er das Zimmer betreten habe, wisse er nicht (vgl. U-act. 10.2.01 N 48 ff., S. 11 f.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme bestätigte der Privatkläger seine Aussagen bzw. dass der Beschuldigte ihn in „J.________ (Ort)“ im Hotelzimmer „in den Arsch gefickt habe“. Er sei dann auf das WC gegangen, um den Samen, welchen der Beschuldigte in ihn „geschossen“ habe, wieder herauszubekommen; andernfalls hätte er nicht auf das WC gehen müssen. Es habe wehgetan (vgl. U-act. 10.1.03 N 52 ff., S. 11 f.).