a) Der Privatkläger gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass der Beschuldigte anlässlich ihrer Ferien im Juli 2003 in Italien im Hotelzimmer mit seinem Penis anal in ihn eingedrungen sei, nachdem er ihn gefragt habe, ob er seinen Schwanz einmal in seinen Arsch stecken könne. Er habe ihm befohlen, sich nach vorne zu beugen, wobei er sich nicht zur Wehr gesetzt habe. Er glaube nicht, dass er sich die Badehosen selber heruntergezogen habe. Der Beschuldigte habe ihm diese heruntergezogen und sei in ihn eingedrungen. Wie der Beschuldigte bekleidet gewesen sei, wisse er nicht mehr genau; wahrscheinlich mit Badehose und T-Shirt. Gleitmittel für das Eindringen habe er nicht benutzt.