f) Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger unter psychischen Druck setzte und ihn zu den versuchten Analpenetrationen – bei welchen es sich zumindest um sexuelle Handlungen handelt ‒ nötigte. Dabei wusste er um den sexuellen Charakter seiner Übergriffe. Ebenso wusste er, dass der Privatkläger sich unter Druck fühlte und die Handlungen ablehnte. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt. Der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 lit. b ist mit Bezug auf den Sachverhalt der Anklageziffer 2 zu bestätigen.