gen gegenüber, um welche der Beschuldigte gewusst habe, sowie das Spiel „Snake“, welches der Privatkläger während der sexuellen Handlungen habe spielen dürfen, verwiesen. Weiter lässt sich der Anklage unter anderem auch entnehmen, der Privatkläger habe den Bedarf gehabt, normale väterliche Zuneigung durch den Beschuldigten zu empfangen und er sei vor dem Dilemma gestanden, die sexuellen Handlungen erdulden zu müssen, um von diesem als Vater geliebt, anerkannt und beachtet zu werden.