stände keinen weitergehenden Widerstand des Opfers, um die Voraussetzung des „Unter-psychischen-Druck-Setzens“ zu bejahen. Der psychische Druck muss nicht zur Widerstandsunfähigkeit führen (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl. 2008, S. 478). Vielmehr erscheint das Nachgeben des Privatklägers verständlich. Im Übrigen kann auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. angef. Urteil E. 3.5.4, S. 12 f.).