In Anbetracht all dessen ist – selbst wenn entgegen der vorliegenden Auffassung nicht davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte den Privatkläger zu Stillschweigen aufforderte ‒ nachvollziehbar, dass der Privatkläger (mehrheitlich) keinen dem Beschuldigten Einhalt gebietenden Widerstand leistete. Mit anderen Worten erforderten die vorliegenden Um- Kantonsgericht Schwyz 26