Zudem befand der Privatkläger sich in einem Gewissenskonflikt und wollte verhindern, dass jemand von der Neigung seines Vaters erfahren würde (vgl. KG-act 27, S. 40 [„schwulen Vater“]). Es liegt sodann in der Natur der Sache, dass Kinder Respekt vor ihren Eltern haben und das tun oder dem folgen, was diese von ihnen verlangen (vgl. KGact. 27, S. 24). In Anbetracht all dessen ist – selbst wenn entgegen der vorliegenden Auffassung nicht davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte den Privatkläger zu Stillschweigen aufforderte ‒ nachvollziehbar, dass der Privatkläger (mehrheitlich) keinen dem Beschuldigten Einhalt gebietenden Widerstand leistete.