Er fühlte sich von seinem Vater nicht genügend wertgeschätzt. Dass der Beschuldigte irgendwelche Konsequenzen konkret androhte bzw. der Privatkläger selbige nannte oder nennen konnte, ist nicht erforderlich, um die Tatbestandsmässigkeit zu bejahen. Er verspürte offenbar einen inneren Druck (KGact. 27, S. 40), welcher mit dem Verhalten des Beschuldigten zumindest in einem Zusammenhang standen musste. Zudem befand der Privatkläger sich in einem Gewissenskonflikt und wollte verhindern, dass jemand von der Neigung seines Vaters erfahren würde (vgl. KG-act 27, S. 40 [„schwulen Vater“]).