Gemäss den Angaben von Dipl. Psych. H.________ ist vorliegend denn auch gerade nicht von einem Inzestfall auszugehen, welcher seitens des Täters mit starken (Lie- bes-)Gefühlen bzw. mit einer starken emotionalen Beteiligung verbunden ist (KG-act. 27, S. 26). Der Privatkläger seinerseits suchte beim Beschuldigten Anerkennung und Liebe und fürchtete im Falle der Verweigerung um den Verlust dessen Zuneigung bzw. er erhoffte sich eine Besserung der Beziehung zu seinem Vater, wenn er ihm gehorchte und den Gefallen machen würde. Er fühlte sich von seinem Vater nicht genügend wertgeschätzt.