10.1.08 N 42 f., S. 10]). Der Beschuldigte wusste demnach, dass die sexuellen Handlungen dem Privatkläger nicht gefielen und er bei diesem zumindest eine innerliche Barriere überwinden musste und auch überwand, wofür er unter anderem – wenn auch nicht unter der Dusche ‒ Hilfsmittel wie das Spiel „Snake“ einsetzte (vgl. U-act. 8.1.07; U-act. 10.1.02 N 52, S. 10; U- act. 10.2.01 N 40, S. 9, und N 44, S. 10; U-act. 10.2.05 N 36, S. 8). Er stellte dabei seine sexuellen Interessen über das Wohlbefinden seines Sohnes und ging damit weit über das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeitsverhältnisse oder Freundschaftsverhältnisse hinaus.