Gegenüber den Gutachtern gab er überdies selber an, er habe den Eindruck gehabt, den Privatkläger zu den sexuellen Handlungen überzeugen zu müssen. Der Privatkläger habe bei seiner Frage, ob er es ihm wieder schön machen soll, nicht unbedingt Freude ausgestrahlt und selbige nicht beantwortet (U-act. 11.1.16, S. 46). Der Privatkläger lehnte die sexuellen Handlungen damit offensichtlich ab. Der Beschuldigte musste ihn – mit Überreden ‒ zu diesen überzeugen, was er auch selber zugab („Es war mit Reden und Überzeugen“ [U-act. 10.1.08 N 42 f., S. 10]).