10.1.06 N 24 f., S. 7). Ungeachtet dessen kann der Beschuldigte im Nachhinein selber nachvollziehen, dass sich sein Sohn unter psychischem Druck befand und auch ohne entsprechende Äusserungen seinerseits trotzdem den Druck verspürte, niemandem etwas zu sagen. Gemäss seinen Schilderungen ging er – ohne den Grund hierfür zu wissen ‒ davon aus, dass der Privatkläger Stillschweigen über die Vorfälle bewahren würde (Vi-act. 26 N 38 ff., S. 8). Der Beschuldigte war sich seiner Macht und dessen bewusst, dass es keines weitergehenden Drucks bedurfte. Gegenüber den Gutachtern gab er überdies selber an, er habe den Eindruck gehabt, den Privatkläger zu den sexuellen Handlungen überzeugen zu