act. 27, S. 6). Die Aussagen des Privatklägers sind einheitlich, nachvollziehbar und belasten den Beschuldigten nicht übermässig. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen würden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger sagte, niemandem etwas von den Übergriffen erzählen zu dürfen (vgl. U-act. 10.2.06, N 7, S. 5; U-act. 10.1.06 N 24 f., S. 7). Auch die Ehefrau des Beschuldigten gab zu Protokoll, dass der Privatkläger ihr gegenüber Entsprechendes erwähnt habe (U-act. 10.2.06, N 7, S. 5; U-act. 10.1.06 N 24 f., S. 7).