Gemäss den kongruenten Aussagen des Privatklägers habe er erst nach einer gewissen Zeit den Mut gehabt, sich seinem Vater zu widersetzen. Er habe mit dem linken Bein gegen ihn getreten und ihm gesagt, dass er aufhören soll. Er habe auf eine Besserung ihres Verhältnisses gehofft und darauf, dass der Vater ihn nicht nur als Spielzeug, sondern auch als Menschen sehe. Er habe sich nicht „geschätzt“ gefühlt und ihm gehorchen müssen, da er ja sein Vater gewesen sei. Beim ersten Mal, als dieser zu ihm in sein Zimmer gekommen sei, habe er ihm gesagt, dass er ihm etwas zeigen wolle, er aber niemandem etwas erzählen dürfe. Nachteile habe er ihm nicht angedroht (U-act. 10.1.03 N 29, S. 7, und N 47 ff.