unter der Dusche kam. Auch die Gutachterin Dr. med. G.________ bestätigte an der Berufungsverhandlung die Anwendung sog. „Grooming-Strategien“ durch den Beschuldigten bzw. dass dieser die Sexualität in die Vater-Sohn- Beziehung einbrachte, indem er ‒ gemäss dessen Beschreibungen ihnen gegenüber ‒ am Anfang im Ehebett damit begonnen habe, „mal ein bisschen auszutesten, ein bisschen auszugreifen“. Mit der Zeit sei er dann weitergegangen (KG-act. 27, S. 17 f.). Dipl. Psych. H.________ antwortete auf die konkrete Frage nach den „Grooming-Strategien“ des Beschuldigten, dass es zunächst etwas Vertrautes habe, wenn der Vater ins Kinderzimmer gehe und sich auf das Bett zu seinem Sohn setze.