Die späteren Übergriffe hätten mehrheitlich in dessen Kinderzimmer stattgefunden. Er habe jeweils abgewartet, bis seine Ehefrau das Haus verlassen habe, und als diese regelmässig einmal wöchentlich aufgrund einer Freizeitaktivität (Singen) ausser Haus gewesen sei, habe er bereits im Vorfeld gewusst und sich daran erregt, dass er seinen Sohn aufsuchen werde (U- act. 11.1.16, S. 46). Die zeitlichen Vorgaben des Beschuldigten lassen daher entgegen den Vorbringen der Verteidigung den Schluss zu, dass der Privatkläger bereits an sexuelle Handlungen gewohnt war, als es zu den Vorfällen Kantonsgericht Schwyz 23