d) Zwischen den Parteien bestand ein Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschuldigte lebte als Autoritätsträger mit dem Privatkläger im gleichen Haushalt. Gemäss den Angaben des Beschuldigten gegenüber den Gutachtern hätten die Übergriffe im Elternbett in Gegenwart der Ehefrau angefangen, als der Privatkläger acht Jahre alt gewesen sei. Er habe dort begonnen, ihn auszugreifen. Die späteren Übergriffe hätten mehrheitlich in dessen Kinderzimmer stattgefunden.