erscheint bereits die gegenüber einem Kind ‒ bei welchem geringere Anforderungen an die Intensität des Nötigungsmittels gelten ‒ übermächtige Körperlichkeit des Erwachsenen, die alleinige physische Dominanz, geeignet, Elemente physischer Aggression zu manifestieren und das Gewaltkriterium zu erfüllen. Eine Tatbestandsmässigkeit setzt jedoch zumindest voraus, dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes verständlich erscheint. Unter diesen Voraussetzungen kann der psychische Druck, der bei einem Kind durch ein Schweigegebot auch ohne zusätzliche Androhung von Nachteilen oder Inaussichtstellen von Vorteilen erzeugt wird, grundsätzlich tatbestandsmässig werden.