Es muss eine „tatsituative Zwangssituation“ nachgewiesen sein, welche indessen nicht jedes Mal auf die gleiche Weise entstehen muss; es genügt, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert, so dass jede weitere sexuelle Ausbeutung nur aufgrund der strukturellen und aktualisierten Gewalterfahrung erfolgt (BGE 131 IV 107 E. 2.4, S. 111 f.). Schon die kognitive Unterlegenheit oder eine emotionale oder soziale Abhängigkeit können einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen, der es insbesondere Kindern verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren.