c) Das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse oder gar eine gegenüber jedem Erwachsenen bestehende Unterlegenheit des Kindes für sich genommen genügt regelmässig nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu begründen (BGE 128 IV 97 E. 2b/cc, S. 102). Es muss eine „tatsituative Zwangssituation“ nachgewiesen sein, welche indessen nicht jedes Mal auf die gleiche Weise entstehen muss;