Wenn der Privatkläger ein Spiel auf dem Natel habe spielen dürfen – was unter der Dusche auszuschliessen sei ‒, habe er sich jeweils von den Handlungen ablenken lassen und sei nicht starr vor Angst und widerstandsunfähig gewesen. In der Anklageschrift werde schliesslich nicht dargelegt, inwiefern der Privatkläger aufgrund konkreter Äusserungen oder Handlungen seines Vaters Angst gehabt habe, dass ihm die väterliche Zuneigung entzogen würde. Ebenso wenig habe der Beschuldigte den Privatkläger zum Schweigen aufgefordert oder mit irgendwelchen Konsequenzen gedroht.