bestehende natürliche Abhängigkeit zu seinen Gunsten ausgenutzt. Insbesondere lasse sich weder den Aussagen der Parteien noch dem Gutachten entnehmen, dass der Beschuldigte den Privatkläger seit etwa dem achten Lebensjahr auf die sexuellen Handlungen systematisch vorbereitet habe. Die alleinige Wiederholung der sexuellen Übergriffe und der damit einhergehenden „Gewöhnung“ des Opfers an diese erfülle den Tatbestand der sexuellen Nötigung nicht. Wenn der Privatkläger ein Spiel auf dem Natel habe spielen dürfen – was unter der Dusche auszuschliessen sei ‒, habe er sich jeweils von den Handlungen ablenken lassen und sei nicht starr vor Angst und widerstandsunfähig gewesen.