b) Die Verteidigung macht im Wesentlichen den fehlenden Nachweis einer tatsituativen Zwangssituation geltend. Die Vorinstanz sowie Anklageschrift würden in keiner Weise darlegen, inwiefern der Beschuldigte einen Widerstand hätte überwinden müssen, sondern es werde vom alleinigen Bestehen einer Vater-Sohn-Beziehung auf strukturelle Gewalt geschlossen. Der Beschuldigte habe seine sexuellen Handlungen beendet, sobald der Privatkläger das kleinste Zeichen von Widerstand gezeigt habe. Die sexuellen Übergriffe hätten denn auch zumindest bis zum Vorfall in Italien während längerer Zeit aufgehört, nachdem der Privatkläger sich mit einem Tritt gegen den Beschuldigten gewehrt habe.