Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Vorinstanz ging im Wesentlichen aufgrund der Vater-Sohn-Beziehung, des damit einhergehenden Machtgefüges, der Vielzahl der Übergriffe und des kontinuierlichen Heranführens des Privatklägers an die sexuellen Handlungen von einer psychischen Drucksituation aus (angef. Urteil E. 3.5.4, S. 12 f.).