187 StGB) zugleich den Tatbestand der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB), ist wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter echte Konkurrenz anzunehmen (BGE 124 IV 154 E. 3a, S. 157). Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.