a) Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hinsichtlich der versuchten Analpenetrationen überdies der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Erfüllen sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) zugleich den Tatbestand der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB), ist wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter echte Konkurrenz anzunehmen (BGE 124 IV 154 E. 3a, S. 157).