187 StGB). Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Masturbationen, dem Oralverkehr, dem Berühren des Penis durch den Privatkläger sowie den Analversuchen unter der Dusche handelt es sich demnach – unbestrittenermassen – um sexuelle Handlungen im Sinne der genannten Bestimmung. bb) Der Beschuldigte wusste unbestrittenermassen, dass sein Sohn unter 16 Jahre alt war. Ebenso wusste er um den sexuellen Charakter seines Handelns bzw. er konnte sich die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen (vgl. Maier, a.a.O., N 21 zu Art. 187 StGB). Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt.