Als sexuelle Handlungen gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut − die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes − erheblich sind (BGer, Urteil 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011 E. 1.2). Dazu gehören unter anderem die orale und anale Penetration sowie das Berühren des nackten Geschlechtsteils (Maier, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N 10 ff. zu Art. 187 StGB).