c) aa) Die Anklage wirft dem Beschuldigten mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB vor. Unbestritten ist, dass der Privatkläger im Tatzeitpunkt, in den Jahren 2000 bis 2002, weniger als 16 Jahre alt war und damit Opfer im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist. Als sexuelle Handlungen gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut − die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes − erheblich sind (BGer, Urteil 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011 E. 1.2).