Urteil E. B./3.2.3, S. 9 f.). Kantonsgericht Schwyz 19 dd) Sowohl gestützt auf die Angaben des Beschuldigten gegenüber den Gutachtern wie auch sämtliche seiner im Rahmen der im jeweiligen Stadium des Strafverfahrens getätigten Aussagen bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich das Geschehene abspielte wie dem Beschuldigten in Anklageziffer 1, Absatz 2 zum Sachverhalt, vorgehalten wird.