Zudem konnte der Beschuldigte seine Belästigungen auf diejenigen Momente beschränken, in denen nicht mit dem Auftauchen der anderen Familienmitglieder zu rechnen war. Jedenfalls vermag der Umstand, dass der Privatkläger die Analversuche dem Beschuldigten nicht vorhielt, die vom Beschuldigten gegenüber den Gutachtern getätigten Aussagen über die Vorfälle bzw. dass diese tatsächlich passierten, nicht in Frage zu stellen. Der Anklagebehörde kann nach dem Gesagten nicht vorgehalten werden, sie stütze sich lediglich auf Mutmassungen und Annahmen. Im Übrigen kann auch auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. B./3.2.3, S. 9 f.).