Das vom Privatkläger erwähnte ständige „Aufhocken“ des Beschuldigten spricht gerade dafür, dass nebst dem anerkannten Masturbieren oder dem Oralverkehr weiteres passierte. Dabei greift das pauschale Argument der Verteidigung, dass den anderen Hausbewohnern das „gemeinsame Duschen“ aufgefallen sein müsste, nicht, da es sich beim Bad um einen abgeschlossenen Raum handelt. Zudem konnte der Beschuldigte seine Belästigungen auf diejenigen Momente beschränken, in denen nicht mit dem Auftauchen der anderen Familienmitglieder zu rechnen war.