schuldigte in die Dusche gekommen sei, als er beim Duschen gewesen sei (KG-act. 27, S. 41). Zwar verneinte er die darauffolgende Frage, ob der Beschuldigte da einmal probiert habe, in ihn einzudringen, indessen war sich der Privatkläger wohl gar nicht bewusst bzw. er erkannte nicht, was konkret der Beschuldigte wirklich beabsichtigte oder tat, wenn er allenfalls auch Schmerzen verspürte. Das vom Privatkläger erwähnte ständige „Aufhocken“ des Beschuldigten spricht gerade dafür, dass nebst dem anerkannten Masturbieren oder dem Oralverkehr weiteres passierte.