Zu beachten ist dabei auch, dass der Beschuldigte vor der Polizei gar von sich aus das Bad als Lokalität erwähnte, ohne dass ihm damals seine Ausführungen gegenüber den Gutachtern vorgehalten worden wären. Dass sich der Privatkläger an die Analpenetration in Italien erinnern konnte, demgegenüber aber von sich aus sowohl bei Kantonsgericht Schwyz 18