Auf jeden Fall lässt dieses Argument die damalige Aussage samt ihrer Details, welche auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen, nicht in Frage stellen. Wenn er nun anlässlich der Berufungsverhandlung die Vorhalte neu in Abrede stellt, ist dies widersprüchlich. Seine plötzliche Überzeugung, dass unter der Dusche nichts gewesen sei, erscheint in Anbetracht seiner früheren Aussagen nicht als glaubhaft. Zu beachten ist dabei auch, dass der Beschuldigte vor der Polizei gar von sich aus das Bad als Lokalität erwähnte, ohne dass ihm damals seine Ausführungen gegenüber den Gutachtern vorgehalten worden wären.