10.1.01 N 74 ff., S. 12 f.; U-act. 10.1.08 N 9 ff., S. 4 ff.; Vi-act. 26 N 37, S. 7). Erstmals an der Berufungsverhandlung verneinte er explizit, dass da etwas gewesen bzw. passiert sei. Gleichzeitig hielt er fest, sich nicht mehr daran erinnern zu können (KG-act. 27, S. 4 f.). Auf Vorhalt der im Gutachten festgehaltenen konkreten Aussage gab er lediglich an, nicht mehr zu wissen, was er damals gegenüber den Gutachtern gesagt habe (KG-act. 27, S. 5 f.). Auf Nachfrage der Anklagebehörde hin meinte er, nicht mehr zu wissen und sich nicht daran erinnern zu können, weshalb bzw. ob er dies damals so gesagt habe.