cc) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2014 gab der Beschuldigte auf die Frage, ob es im Haus in weiteren Räumlichkeiten zu sexuellen Handlungen gekommen sei, zu Protokoll, es könne sein, dass auch im Bad etwas gewesen sei. Auf Nachfrage hin meinte er, dass der Privatkläger geduscht habe und er sei auch duschen gegangen. Er könne sich nicht mehr erinnern, was dann passiert sei; sie hätten sich abgegriffen (U-act. 10.1.01 Frage 74 ff., S. 12). Später bestritt er die versuchten Analpenetrationen nicht; er wollte zu diesen nichts sagen, antwortete ausweichend oder gab an, sich nicht mehr daran zu erinnern (vgl. U-act. 4.1.22 N 12, S. 3; U-act. 10.1.01 N 74