Es ist daher nicht zu beanstanden, dass nicht jedem Explorationsgespräch ein entsprechender Hinweis voranging. Auch wenn die Gutachter den Beschuldigten erst anlässlich des zweiten Gesprächs vom 3. September 2014 über seine Rechte aufgeklärt hätten, ist zu beachten, dass er schon vorgängig durch die Polizei und Anklagebehörde einvernommen und dabei jeweils auf sein Aussage- und Mitwirkungsrecht hingewiesen wurde. Im Übrigen tätigte er die konkrete Aussage erst beim dritten Gespräch vom 5. November 2014 (U- act. 11.1.16, S. 3; KG-act. 27, S. 23; vgl. auch Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 185 StPO).