Es ist daher nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte über seine Rechte aufgeklärt wurde. Ihm war bewusst, dass seine Aussagen Eingang in das Gutachten und in die Strafakten finden würden und er diese hätte verweigern können (vgl. Art. 185 Abs. 5 StPO). Die beiden Zeugen – welche an der Berufungsverhandlung in direkter Konfrontation befragt werden konnten ‒ bestätigten die Aufklärung in glaubhafter Weise. Selbst die Belehrung gemäss Art. 158 StPO hat lediglich bei der ersten Einvernahme zu erfolgen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass nicht jedem Explorationsgespräch ein entsprechender Hinweis voranging.