Bei den Akten liegt sodann eine von ihm und Dipl. Psych. H.________ unterzeichnete Erklärung des Beschuldigten, dass er am 27. August 2014 von seinem Gutachter über den Ablauf der Gutachtenerstellung informiert worden sei. Dabei wurde er auch darauf hingewiesen, dass es seiner freiwilligen Entscheidung obliege, Auskunft zu geben und an der Gutachtenerstellung mitzuwirken, sowie dass sämtliche Angaben im Gutachten erscheinen würden und als Bewertungsgrundlage dienen könnten (U- act. 11.1.10, letzte Seite). Es ist daher nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte über seine Rechte aufgeklärt wurde.