Gemäss Gutachten (Seite 2) wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass es seiner freien Entscheidung obliege, ob und welche Angaben er den Gutachtern gegenüber machen wolle. Er sei ferner schriftlich darüber informiert worden, dass sämtliche von ihm gemachten Angaben im Gutachten erscheinen würden bzw. als Beurteilungsgrundlage des Gutachtens dienen könnten. Mit Unterschrift vom 3. September 2014 habe sich der Explorand damit einverstanden erklärt. Beide Gutachter bezeichneten dies als zutreffend (KG-act. 27, S. 17 und 24). Bei den Akten liegt sodann eine von ihm und Dipl. Psych.