Sofern der Beschuldigte in der Folge auf weitere (versuchte) Analpenetrationen angesprochen wurde, stellt dies keine Suggestion dar. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Sachverständigen darauf hingewirkt oder den Beschuldigten unbewusst beeinflusst und ihn damit zur Schilderung eines völlig neuen Sachverhalts mit den Details wie „Spucke als Gleitmittel“ und „keine Schmerzen bei einem Buben ertragen“ veranlasst hätten, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird. Wie Dipl. Psych. H.________ nachvollziehbar schilderte, wurde der Beschuldigte mit jeder Befragung offener und die konkrete Aussage entstand erst bei der letzten Exploration.