Vorgängig war offenbar die dem Beschuldigten vorgeworfene anale Penetration in Italien Thema, an welche der Beschuldigte zunächst „keine Erinnerung“ haben wollte. Anschliessend bezeichnete er aber den Versuch einer solchen als „vorstellbar“ mit der Begründung, dass er ansonsten wahrscheinlich nicht das Zimmer des Beschuldigten aufgesucht hätte (U- act. 11.1.16 S. 46 f.). Sofern der Beschuldigte in der Folge auf weitere (versuchte) Analpenetrationen angesprochen wurde, stellt dies keine Suggestion dar.