Der Beschuldigte habe dies ihnen bei der Exploration zur Sexualanamnese und zu den Delikten, die angeschuldigt gewesen seien, so gesagt, wobei sie keinen Anlass gehabt habe, an der Glaubwürdigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Ebenso Dipl. Psych H.________ bestätigte diese Ausführungen, welche auf Nachfrage hin entstanden seien. Er erachtete sie aus forensischer Sicht als glaubwürdig (KG-act. 27, S. 16 f. und 22 f.). Vorgängig war offenbar die dem Beschuldigten vorgeworfene anale Penetration in Italien Thema, an welche der Beschuldigte zunächst „keine Erinnerung“ haben wollte.