Sohn einzudringen. Bei diesen mehrfachen Versuchen habe er jeweils Spucke als Gleitmittel benutzt. In seiner Erinnerung sei es jedoch nie zu einer wirklichen Penetration gekommen. Er könne „keine Schmerzen bei einem Buben ertragen“. Dann „breche“ seine Erregung „zusammen“.“ (U-act. 11.1.16, S. 47). An der Berufungsverhandlung bestätigte Dr. med. G.________ diese Aussage des Beschuldigten. Sie vermochte sich noch an eine Aussage „in dieser Art“ erinnern. Der Beschuldigte habe dies ihnen bei der Exploration zur Sexualanamnese und zu den Delikten, die angeschuldigt gewesen seien, so gesagt, wobei sie keinen Anlass gehabt habe, an der Glaubwürdigkeit dieser Aussage zu zweifeln.