a) Der Beschuldigte zeigt sich geständig, am damals gemeinsamen Wohnort in O.________ sowie anlässlich von Ausfahrten mit dem Motorrad einzelne Male im Gebiet des Waldes P.________ und des Waldes N.________, im Zeitraum von 2000 bis 2002 – dieser blieb im Berufungsverfahren unbestritten (vgl. insb. KG-act. 27, Beilage 1, und S. 3 f.; angef. Urteil E. B./1. und 2., S. 7, und E. B./3.3, S. 10) ‒, mehrfach am Privatkläger sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, indem er wiederholt mit seiner Hand am Penis des Privatklägers bis zum Samenerguss masturbierte, mit seinem Mund Oralverkehr an dessen Penis vollzog resp.